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Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1)

 

Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in Händen des Vertragspartners sein.

 

(2)

Bis spätestens einem Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im

Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einem Monate vor

dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in Händen des Vertragspartners sein.

 

(3)

Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Tages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

 

(4)

Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

 

(5)

Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger  gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die

Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Pro-

zent des Verpflegungspreises betragen.

 

(6)

Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen. (§ 1107 ABGB).

 

 

 

Beendigung der Beherbergung

 

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast

vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger ob

liegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der in Anspruch genommenen Räume, den Umständen

entsprechend, zu bemühen.

 

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